Planungs- und Baurecht (Aufhebung Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht
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III 2024 104Entscheid vom 16. Dezember 2024BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienA.________B.________C.________D.________E.________F.________G.________H.________I.________J.________K.________L.________M.________N.________Beschwerdeführer,alle vertreten durch RA Dr.iur. O.________,gegenBezirksrat Küssnacht,Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,U.________ AG,V.________ AG,Beschwerdegegnerin 2,beide vertreten durch RA Z.________,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Aufhebung Gestaltungsplan)Sachverhalt:A.Am östlichen Rand des Siedlungsgebiets Q.________ liegt auf KTN 001 mit 15'___ m2 das Gestaltungsplanareal P.________. Der Gestaltungsplan wurde vom Bezirksrat Küssnacht am 9. April 2008 erlassen und vom Regierungsrat am 16. Dezember 2008 genehmigt. 2014 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch für eine Wohnüberbauung auf dem Perimeter des Gestaltungsplanes P.________ ein. Hiergegen wurden verschiedene Einsprachen und Beschwerden erhoben, welche mitunter Überarbeitungen des Bauprojektes zur Folge hatten. Mit Urteil1C_197/2023vom 31. Mai 2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das zuletzt noch strittige und hängige Baubewilligungsverfahren ab, nachdem die Baubewilligung verschiedener Teile der Überbauung bereits mit Urteil BGer1C_553/2019vom 17. Mai 2021 bestätigt und rechtskräftig wurde. Am 9. April 2024 erteilte der Bezirk Küssnacht der Bauherrschaft eine Teil-Baufreigabe für die Baustelleninstallation und die Aushubarbeiten auf dem Gestaltungsplanareal.B.Am 21. Dezember 2023 stellten Anwohner des Gestaltungsplanareals beim Bezirksrat Küssnacht Antrag auf Aufhebung des Gestaltungsplanes P.________. Mit Beschluss Nr. 127 vom 20. März 2024 wies der Bezirksrat den Antrag ab, soweit er darauf eintrat.C.Gegen den Bezirksratsbeschluss erhoben die Anwohner am 9. April 2024 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen:1.In Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20. März 2024 sei der Gestaltungsplan P.________, KTN 001, Q.________, aufzuheben.2.Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 20. März 2024 aufzuheben und diese anzuweisen, über die Sache im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Grundeigentümer und/oder der Vorinstanz.VORSORGLICHE MASSNAHMENANTRÄGE:4.Den Grundeigentümern und sämtlichen Rechtsnachfolgern und/oder von den Grundeigentümern berechtigten Dritten sei für die Dauer dieses Verfahrens unter Androhung von Straffolge nach
III 2024 104
Entscheid vom 16. Dezember 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________B.________C.________D.________E.________F.________G.________H.________I.________J.________K.________L.________M.________N.________Beschwerdeführer,alle vertreten durch RA Dr.iur. O.________,
A.________
B.________
C.________
D.________
E.________
F.________
G.________
H.________
I.________
J.________
K.________
L.________
M.________
N.________
gegen
Bezirksrat Küssnacht,Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,U.________ AG,V.________ AG,Beschwerdegegnerin 2,beide vertreten durch RA Z.________,
Bezirksrat Küssnacht,Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
U.________ AG,
V.________ AG,Beschwerdegegnerin 2,beide vertreten durch RA Z.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Aufhebung Gestaltungsplan)